Die Anordnung der Untersuchungshaft bedarf neben dem Vorliegen eines Haftgrundes ( Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) eines dringenden Tatverdacht. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die bloße Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass ein Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgrund vorliegt. So jedenfalls ein Beschluß des OLG Hamburg vom 26.04.2019 (2 Ws 49/19).
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