Hinweispflichten des Werkunternehmer bei Reparaturarbeiten
Rolf Schwarz • 28. März 2020
Reparaturarbeiten am KFZ
- Dem Werkunternehmer der Reparaturarbeiten durchführt obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertragliche Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.
- Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers den Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistung einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10 2019 - 21 U 43/18