Hausdurchsuchung und Anfangsverdacht
Rolf Schwarz • 5. November 2020
Früheres Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO eingestellt.
Der Umstand, dass gegen eine Person bereits früher schon einmal wegen eines gleichgelagerten Deliktes ermittelt wurde, dies dann aber zur Einstellung gemäß § 153 StPO führte, ist keine tragfähige Grundlage dafür, den Tatverdacht in einem neuen Verfahren zu bejahen und auf dieser Grundlage eine Durchsuchung anzuordnen. BVerG. Beschluss vom 27.07.2020; 2 BvR 2132/19