Dashcam-Videos im Straßenverkehr
Rolf Schwarz • 11. Oktober 2019
Zulässigkeit und Verwertung der Aufnahmen von Dashcam-Videos
- Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.05.2018; Zunächst wird zwischen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit
von Aufnahmen einerseits und der anschließenden Prüfung einer Verwertung im Zivilprozess anderseits unterschieden!
- Grundsätzlich ist eine anlasslose und permanente Aufzeichnung des Verkehrsunfallgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unvereinbar. Eine dauerhafte und anlasslose
Aufnahme müsste zeitlich auf den Unfall beschränkt sein, die erforderlich ist, um das Verkehrsunfallgeschehen aufzuklären und die Aufnahmen als Beweismittel sicherzustellen. Hierbei sind technische Möglichkeiten zu nutzen wie beispielsweise eine sogenannte "Schleifenlösung"; da werden Aufnahmen des Verkehrsgeschehen nach einer bestimmten Zeit durch neuere Aufnahmen überschrieben, soweit sie durch einen ausbleibenden Verkehrsunfall an Relevanz verlieren. Zulässig können dagegen anlassbezogene
Aufnahmen sein bei denen vor dem Hintergrund einer gefahrgeneigten Verkehrssituation oder eines drohenden Verkehrsunfall eine Aufzeichnung zu Beweiszwecken erfolgt.
- Die Frage der Verwertbarkeit im Zivilprozess hingegen entscheidet sich im Rahmen einer Güterabwägung anhand folgender Leitlinien:
- Wenn im Bereich der Öffentlichkeitssphäre es ohnehin auf einen begrenzten Zeitraum ankommt, ist allein auf die Interessen der beteiligten Fahrzeugführer abzustellen. Hier ist das Interesse an einer Aufklärung des Verkehrsunfalles durch den betroffenen Fahrzeugführer vorrangig gegenüber dem Interesse desjenigen der von einer kurzen Zeitspanne mitgefilmt worden ist. Tendenziell wird demnach einer Verwertung durch die Rechtsprechung zugestimmt.