Entziehung der Fahrerlaubnis
Rolf Schwarz • 29. Januar 2020
Bedeutender Fremdschaden
Ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des §69 Abs.2 Nr.3 StGB liegt ab einem Betrag von Euro 2.500,00 (netto) vor, so jedenfalls das Landgericht Nürnberg-Fürth laut Beschluss vom 5.12.2019 (5 Qs 73/19).