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Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte

Rolf Schwarz • 11. Oktober 2019

Belehrungspflicht über vorgeworfene Straftat!

  • Nach § 163b Abs.1  2.Hs iVm §163a Abs.4 Satz 1 StPO ist der Betroffene zu Beginn der ersten Maßnahme der Identitätsfeststellung zu belehren und zwar darüber, welcher Straftat er verdächtig ist.
  • Eine zu Beginn unterlassene Belehrung dieser Art führt dazu, dass die Maßnahme nicht rechtmäßig ist! So jedenfalls das AG Hamburg mit Beschluss vom 28.05.2019  --- 1171 Gs 436/18 jug.

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