Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte
Rolf Schwarz • 11. Oktober 2019
Belehrungspflicht über vorgeworfene Straftat!
- Nach § 163b Abs.1 2.Hs iVm §163a Abs.4 Satz 1 StPO ist der Betroffene zu Beginn der ersten Maßnahme der Identitätsfeststellung zu belehren und zwar darüber, welcher Straftat er verdächtig ist.
- Eine zu Beginn unterlassene Belehrung dieser Art führt dazu, dass die Maßnahme nicht rechtmäßig ist! So jedenfalls das AG Hamburg mit Beschluss vom 28.05.2019 --- 1171 Gs 436/18 jug.