Anforderungen an die Anordnung einer Durchsuchung beim Verdächtigen
Rolf Schwarz • 8. Oktober 2019
- Für die Anordnung einer Durchsuchung
beim Verdächtigen genügt der über die bloße Vermutung hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtigte als Täter oder Teilnehmer hierzu in Betracht kommt. Es ist nicht
ein hinreichender
oder sogar dringender Tatverdacht
erforderlich.
- Ein solcher konkreter Verdacht
kann auch dann allein durch die Angaben eines Zeugen begründet werden, wenn weitere Ermittlungen den Tatverdacht weder erhärten noch entkräften konnten. Handelt es sich bei der Aussage des Zeugen nicht um eine offensichtliche Falschbelastung, führen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben nicht ohne Weiteres
dazu, dass ihnen keinerlei Beweiswert mehr zukommt und kein Anfangsverdacht besteht. BGH, Beschluss vom 26.06.2019; StB 10/19