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Verkehrsunfall, Totalschaden bei Rennrad, Ersatz der Reparaturkosten

Rolf Schwarz • 30. Oktober 2019
  • Nach einer Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.11.2018 - 10 U 1885/16) gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter bei einem Totalschaden die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen kann, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, auch für Rennräder.
  • Maßgeblich für die Berechnung ist dabei grundsätzlich die Reparaturkostenkalkulation eines Sachverständigen, nicht der tatsächlich angefallene Reparaturaufwand. Der Restwert wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Der Reparaturkostenersatz erfolgt allerdings nur nach tatsächlich durchgeführter, fachgerechter Reparatur im Umfang des Sachverständigengutachtens. Eine teilweise Reparatur genügt hierzu nicht.

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