KFZ-Unfall, wirtschaftlicher Totalschaden, Anrechnung Restwert
Rolf Schwarz • 30. Oktober 2019
- Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis
des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten KFZ dem Wirtschaftlichkeitsgebot
im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
- Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes
im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zumutbar. (BGH, Urteil vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18)