Das Recht des Werkunternehmers (Bauhandwerker) auf Abschlagszahlung hat zwischenzeitlich über die VOB/B hinaus auch in das allgemeine Bauvertragsrecht Einzug gehalten. Hintergrund dieser Regelung ist es, den Werkunternehmer von den Risiken seiner an und für sich gegebenen Pflicht zur Vorleistung zu entlasten. Demzufolge kann er während der Bauphase bisher erbrachte Leistungen, soweit sie frei von wesentlichen Mängeln sind, gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherren) in Rechnung stellen.Dies ist ihm grundsätzlich bis ans Ende der Bauphase, also der Erbringung der vollständigen vertraglich geschuldeten Leistung, möglich. Bei Nichtzahlung der eingeforderten Abschlagszahlung kann der Werkunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder gar die Forderungssumme gerichtlich einklagen. Fordert er nunmehr gegen Ende der Bauphase im Wege einer Klage auf Abschlagszahlung eine Summe, so dass die Gesamtsumme aller Abschlagszahlungen der Vertragssumme nahe kommt, ist er zur Schlussabrechnung verpflichtet, wenn vom Auftraggeber (Bauherren) der Einwand einer " Schlussrechnungsreife " erhoben wird. In diesem Fall muss die Klage auf Zahlung aus Schlussrechnung umgestellt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 13.02.2019 ( 10 U 152/18) die Beweislast zur Frage der "Schlussrechnungsreife" geregelt und dem Werkunternehmer letztendlich auferlegt, die fehlende Schlussrechnungsreife als sogenanntes ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal zu beweisen, wenn der Auftraggeber im Wege einer sekundären Darlegungslast den Einwand der Schlussrechnungsreife erhoben hat.
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