In Erweiterung der Beiträge vom 24.04.2019 bzw. 7.05.2019 gilt nunmehr seit 25.05.2019 in Anlehnung an die PKH-Richtlinie der Europäischen Union , dass ein Pflichtverteidiger bereits im Vorverfahren dem Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens beizuordnen ist, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Bislang wurde über die Beiordnung erst nach Anklageerhebung entschieden. Der deutsche Gesetzgeber hat es schlichtweg versäumt diese Richtlinie rechtzeitig in deutsches Recht umzusetzen, so dass sie seit 25.05.2019 unmittelbar geltendes Recht ist.Die EU-Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren sowie gesuchte Personen im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, stärkt die Verfahrensrechte von Beschuldigten indem ihnen schon frühzeitig die Unterstützung eines beigeordneten Rechtsbeistands gewährleistet werden muss. Ab jetzt muss die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor einer Befragung durch Polizei, einer Straf- oder Justizbehörde erfolgen. Die bisherige Rechtsprechung des BGH der zufolge dem Beschuldigten im Vorverfahren kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß §141 Abs 3 Satz 1-3 StPO zustehen soll, sondern stets ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich sei, ist damit veraltet.
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