Geschwindigkeitsmessung: "Traffistar S 350"
Rolf Schwarz • 25. Juli 2019
Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessung
Das Grundrecht auf ein faires Verfahren und damit auf eine wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zu einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen. Das Messgerät "Traffistar S 350" wird jedenfalls bisher diesen technischen Anforderungen nicht gerecht. Schon deswegen lohnt sich grundsätzlich eine anwaltliche Überprüfung von Bußgeldbescheiden.