Jüngst hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) teilweise für rechtswidrig erklärt. Die HOAI legt in seiner bisherigen Form die Mindest- bzw. Höchstsätze verbindlich fest. Diese Festlegung hält im Anschluss an diese Entscheidung europäischen Vorgaben nicht stand. Das Oberlandesgericht Celle hat nunmehr mit Urteil vom 23.07.2019 (14 U 182 / 18) festgestellt; wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts seien die Gerichte verpflichtet die für europarechtswidrig erklärten Regelungen nicht mehr anzuwenden. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des Europarechts wirkt sich bereits auf bestehende Vertragsverhältnisse aus wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll. Honorarvereinbarungen sind daher nicht mehr unzulässig soweit sie die Mindest- bzw. Höchstsätze unter- bzw. überschreiten. Das Preisrecht der HOAI hat keine bindende Wirkung mehr!
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