Polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten!
Rolf Schwarz • 21. August 2019
Umfang der Belehrungspflicht nach §136 StPO
- "Die Vorschrift des § 136 Abs.1 Satz 4 StPO
schützt nur den Beschuldigten, der zwar einen Verteidiger befragen möchte, aber keinen benennt."
- "Bringt der Beschuldigte nach Unterbrechung einer Vernehmung zum Ausdruck, sich mit einem Verteidiger besprechen zu wollen, kann die Vernehmung ohne vorangegangene Konsultation nur fortgesetzt werden, wenn sich der Beschuldigte nach erneutem Hinweis
auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt hat." So BGH, Beschluss v. 19.6.2019 - 5 StR 167/19
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Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren müssen Sie durch die Vernehmungsbeamten auf Ihre Rechte, Verweigerung der Aussage, Möglichkeit eigener Beweisanträge und Hinzuziehung eines Verteidigers,
hingewiesen werden, sonst droht ein Verwertungsverbot. Wenn Sie nun einen Verteidiger beiziehen wollen, der Kontaktversuch aber fehl schlägt, müssen Sie erneut auf Ihre Rechte hingewiesen werden. Zweck der wiederholten Belehrung ist Ihnen vor Augen zu führen, dass Sie Ihr Recht auf Verteidigerkonsultation nicht durch den fehlgeschlagenen Kontaktversuch verwirkt haben.