Ausgangspunkt vieler Streitigkeiten ist die Frage, ob die Tätigkeit eines Architekten im Vorfeld von Baumaßnahmen noch zur unentgeltlichen Akquise oder bereits zur gebührenpflichtigen Leistungserbringung gehört. Die HOAI (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen) regelt zwar die Mindestsätze einzelner Leistungsphasen, nicht aber die vertraglichen Grundlagen im Rahmen der Entstehung einer Leistungsbeziehung. Diese finden sich ausschließlich im allgemeinen Vertragsrecht, mithin im BGB. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich anhand der Umstände und gegebenenfalls durch Auslegung ein Vertragsschluss begründen lässt. Diese von der Rechtsprechung regelmäßig bestätigten Auffassung geht sogar soweit, dass Architekten, welche zur Aufrechterhaltung einer nachträglich vereinbarten Honorarerhöhung mit dem Argument -ihre anfängliche Tätigkeit der Leistungsphasen 1 und 2 seien reine Akquise, also unentgeltlich gewesen - vor Gericht nicht überzeugen konnten, so dass die nachträglich vereinbarte Honorarerhöhung unwirksam war. Die Rechtsprechung des BGH ist nicht sehr architektenfreundlich; es gibt keine Vermutung dahingehend, dass Architektenleistungen nur gegen Vergütung erbracht werden. Sogar die Erstellung einer Bauvoranfrage kann als Akquisition ohne vergütungspflichtigen Auftrag angesehen werden. Die Beweislast für das Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Auftrages liegt eindeutig beim Architekten. Unabhängig hiervon ist die Haftungsfrage bei unentgeltlichen Leistungen, siehe hierzu anderweitigen Hinweis!
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