Die Rechtsprechung erlaubte bisher dem Bauherren seinen durch Gutachter festgestellten Schaden auf Grundlage der sogenannten Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Werkunternehmer (Bauhandwerker oder Architekten) geltend zu machen. Dem wurde nun durch eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.02.2018 VII ZR 46/17) ein Ende gesetzt. Die bisherige Dispositionsfreiheit des Bauherren, über den erhaltenen Schadenersatz in Form der fiktiven Mängelbeseitigungskosten frei verfügen zu können, besteht nicht mehr. Ihm bleibt also nur die Möglichkeit durch eine sogenannte Vorschussklage - natürlich auf Basis der festgestellten Mängelbeseitigungskosten - den Werkunternehmer in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss er hierauf nach tatsächlich erfolgter Mängelbeseitigung die ihm entstandenen Kosten abrechnen (Erweiterungen nachfordern und Überschüsse ausgleichen). Wenn er die Mängelbeseitigung tatsächlich nicht vornehmen lässt, ist er nach entsprechender Fristsetzung durch den Bauhandwerker sogar zur gesamten Rückerstattung des erhaltenen Vorschuss verpflichtet. Andererseits sind sogenannte Nebenkosten, die über die reine Mängelbeseitigungskosten hinausgehen wie beispielsweise Kosten für den Abbau und Wiederaufbau von Möbeln oder Hotelkosten für die Dauer der Maßnahmen auch vom Schadenersatz umfasst, so dass eine Einigung auf Basis einer fiktiven Abrechnung unter Abgeltung weitergehender Ansprüche durchaus sinnvoll sein kann. Eine Schadensberechnung auf Basis einer Wertminderung bleibt von dieser geänderten Rechtsprechung unberührt.
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