§ 238 StGB setzt die unbefugte Nachstellung unter Strafe. Das auch unter dem Namen "Stalking" bekannte Delikt war in der bis März 2017 gültigen Fassung als sogenanntes Erfolgsdelikt formuliert. Die Strafbarkeit setzte damit einen "Erfolg" in Form einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung beim Opfer voraus. Durch die Gesetzesänderung wurde aus dieser Strafnorm ein Unternehmensdelikt, demzufolge allein die Handlung der unbefugten und beharrlichen, d.h. wiederholte auf Dauer angelegte, Nachstellung zur Bejahung der Strafbarkeit genügt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen bedarf natürlich einer gründlichen Prüfung.
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